„Kinder lernen anders,

sie buchstabieren mit dem Herzen.“

Erich Kästner

   
Warum?

 

Zweck des Schulvereins:

Der Schulverein hat sich die Aufgabe gestellt, die Arbeitsbedingungen für Erziehung und Unterricht in derErich Kästner Schule Garßen ständig zu verbessern, insbesondere

1.     die körperlich, geistige und seelische Entwicklung der Schülerinnen und Schüler
        fördern zu helfen,


2.
     alle Erziehungs- und Bildungsaufgaben der Schule und ihre kulturellen und
        pädagogischen Bestrebungen zu unterstützen,


3.
    bei der Lösung der sozialen Aufgaben der Erich Kästner Schule mitzuhelfen,

4.
     eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule, Elternhaus und
        Schülerinnen und Schülern herzustellen und zu festigen.

   

Wofür?

 

Aktivitäten des Schulvereins:

 

-    Zuschüsse bei Klassenfahrten

-    Hilfe bei Umgestaltung des Schulhofes

-    Einrichtung einer sozialpädagogischen ABM-Stelle

-    Hilfe bei Anschaffungen außerhalb des Schuletats

-    Unterstützung bei der Teilnahme an kostenpflichtigen Arbeitsgemeinschaften (Reit AG)

Wie?

 

Unser Wunsch:

 

Werden Sie Förderer oder Mitglied des Schulvereins.

Helfen Sie mit, optimale Bedingungen für die Zukunft unserer Kinder zu schaffen.

Mitgliedschaft

 Aufnahmeformular (pdf)

Die Mitgliedschaft endet, sofern nicht anders bekundet, automatisch, wenn die Schülerin / der Schüler die Erich Kästner Schule  verlässt.

Wer?

 

 

Vorstand

 

 

1. Vorsitzende

Sabine Meyer 
      Krähenbergweg 43 
      29229 Celle 
      Tel.  05141 / 5 25 32
   

2. Vorsitzender

Achim Dralle

      
Bild folgt

Kassiererin

Anke Bergmann

Schriftführer

Andreas Veller





Satzung
   
 
§  1

Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen “Schulverein der Erich Kästner Schule“.
Bei einer Neubenennung der Sonderschule Garßen soll der Vereinsname entsprechend der Änderung des Schulnamens geändert werden. Ohne weiteren Beschluss einer Mitgliederversammlung ist der dann im Amt befindliche Vorstand bevollmächtigt und beauftragt diese Namensänderung zu betreiben.
 
Sitz des Vereins ist 29229 Garßen.
Das Geschäftsjahr gleicht dem Schuljahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
§  2

Zweck des Vereins

Der Schulverein der Erich Kästner Schule (im weiteren “Verein“) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Erich Kästner Schule Garßen (im weiteren “Schule“).
 
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung des geistigen, kulturellen, sportlichen und gemeinschaftsbildenden Geschehens an der Schule, Förderung des Ansehens der Schule in der Öffentlichkeit und Verbesserung der Lern- und Arbeitsbedingungen an der Schule.
 
Der Verein darf nicht tätig werden, wenn durch seine Tätigkeit der Schulträger von bestehenden Verpflichtungen entlastet wird.
 
§  3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landkreis Celle zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zur Förderung der pädagogischen und kulturellen Aufgaben der Schule.
 
§  4
 
Mitgliedschaft

Mitglied des Ver
eins kann jeder Erwachsene werden, der bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
Juristische Personen können förderndes Mitglied ohne Stimmrecht werden.

 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
 
Ausschluss ist möglich bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr, wenn der Beitragsrückstand nicht durch Zahlungsunfähigkeit hervorgerufen wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
 
Mitgliedschaften betreffende Beschlüsse des Vorstandes können von der Mit-gliederversammlung aufgehoben oder geändert werden.
 
§  5
 

Elternprivileg

Solange ein Ehepaar Eltern oder Pflegeeltern eines Schülers der Schule ist, sind bei der Mitgliedschaft eines Elternteiles beide Elternteile in der Mitgliederver-sammlung stimmberechtigt, jeder für sich mit vollem Stimmrecht. Diese Regelung gilt nicht bei schriftlicher Willenserklärung nach Paragraph 32(2) BGB.

 
§  6
 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung oder der Vorstand.

 
§  7

Mitgliederversammlung

Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie kann grundsätzlich Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes beschließen.
Insbesondere ist der Mitgliederversammlung vorbehalten:


1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
 
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Weitere Versammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Der Vorstand muss  eine Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich eine Versammlung beantragt. Der Vorstand hat in einem solchen Falle innerhalb von 15 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht später als 30 Tage nach dem Antrag stattfinden muss.
 
Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens 15 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
 
Es ist zulässig, daß die Tagesordnung während der Versammlung erweitert wird, wenn nicht mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
 
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter.
 
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt  mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
 
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird während der Versammlung vom Schriftführer oder einem in der Versammlung gewählten Protokollführer ein Ergebnisprotokoll geführt, das am Ende der Versammlung verlesen wird und nach Billigung durch die Versammlung vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§  8
 

Vorstand

Zur Leitung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre einen ehrenamtlichen Vorstand folgender Form:

1. Vorsitzender des Vereins
2. Stellvertreter des Vorsitzenden
3. Kassenführer
4. Schriftführer
5. Beisitzer
 
Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens eins, die Versammlung kann bis zu drei Beisitzer wählen.
 
Zu jeder Vorstandssitzung sind der Schulleiter und der Vorsitzende des Elternrates der Schule einzuladen, sofern nicht ohnehin Vorstandsmitglied und, wenn anwesend, vor Beschlüssen, die nicht nur unmittelbar die Verwaltung des Vereins betreffen, anzuhören. Der Vorstand kann auch den Schülersprecher einladen. Dieser Absatz gilt sinngemäß auch für Mitgliederversammlungen.
 
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bei ordnungsgemäß einberufener Vorstandssitzung ohne Rücksicht auf deren Zahl.
 
Die Einberufung von Vorstandssitzungen und die Protokollführung erfolgt in gleicher Weise wie bei Mitgliederversammlungen.


§  9

Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter jeweils mit Alleinvertretungsrecht. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich.



§  10

Wahlen

Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden alle zwei Jahre in der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Konstruktives Mißtrauensvotum durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.
Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen in getrennten Abstimmungen für jede Position. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmbe-rechtigten. Wenn nicht mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden geheime Wahl wünscht, erfolgen Wahlen und Abstimmungen offen durch Handaufheben.
 
§  11
 

Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens  11
  jährlich und ist geschäftsjährlich im voraus bis zum 31.10. durch Überweisung oder Lastschrift zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann einen höheren Beitrag festsetzen.

 
Anläßlich der Vereinsgründung oder bei Neueintritt ist der Beitrag innerhalb von zwei Monaten zu zahlen.
 
§  12

Finanzen

Außer durch Mitgliederbeiträge soll der Vereinszweck durch Geld- und Sachspenden erreicht werden.

 
Der Verein darf keine Schulden machen.
 
Die Vergabe von Mitteln erfolgt auf formlosen schriftlichen Antrag der Schulleitung, des Elternrates oder der Schülervertretung der Schule. Bei Beträgen bis 50,– entscheidet der Kassenführer nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, darüber der Vorstand.
 
In der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres ist der Mitglieder-versammlung der Jahresabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen. Der mindestens aus Einnahme- und Ausgabenbericht bestehende Jahresabschluß ist zuvor von den beiden gewählten Kassenprüfern zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen und vom Kassenführer zu unterzeichnen.
 
 
 
Garßen den 11.11.2002