„Kinder lernen anders,
sie buchstabieren
mit dem Herzen.“
Erich Kästner
Warum?
Zweck
des Schulvereins:
Der Schulverein
hat sich die Aufgabe gestellt, die Arbeitsbedingungen für Erziehung und
Unterricht in derErich Kästner Schule Garßen ständig zu verbessern, insbesondere
1. die körperlich, geistige und seelische
Entwicklung der Schülerinnen und Schüler
fördern zu helfen,
2. alle Erziehungs- und Bildungsaufgaben
der Schule und ihre kulturellen und
pädagogischen Bestrebungen zu unterstützen,
3. bei der Lösung der sozialen Aufgaben
der Erich Kästner Schule mitzuhelfen,
4. eine enge und vertrauensvolle
Zusammenarbeit zwischen Schule, Elternhaus und
Schülerinnen und Schülern
herzustellen und zu festigen.
Wofür?
Aktivitäten
des Schulvereins:
- Zuschüsse
bei Klassenfahrten
- Hilfe
bei Umgestaltung des Schulhofes
- Einrichtung
einer sozialpädagogischen ABM-Stelle
- Hilfe
bei Anschaffungen außerhalb des Schuletats
- Unterstützung bei der Teilnahme an kostenpflichtigen Arbeitsgemeinschaften (Reit AG)
Wie?
Unser
Wunsch:
Werden Sie Förderer oder
Mitglied des Schulvereins.
Helfen
Sie mit, optimale Bedingungen für die Zukunft unserer Kinder zu schaffen.
Mitgliedschaft
Aufnahmeformular (pdf)
Die
Mitgliedschaft endet, sofern nicht anders bekundet, automatisch, wenn die
Schülerin / der Schüler die Erich Kästner
Schule verlässt.
Wer?
Vorstand
1.
Vorsitzende
Sabine Meyer
Krähenbergweg
43
29229
Celle
Tel. 05141 / 5 25 32
2.
Vorsitzender
Achim Dralle
Bild folgt
Kassiererin
Anke Bergmann
Schriftführer
Andreas Veller
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen “Schulverein der Erich Kästner Schule“.
Bei
einer Neubenennung der Sonderschule Garßen soll der Vereinsname entsprechend
der Änderung des Schulnamens geändert werden. Ohne weiteren Beschluss einer
Mitgliederversammlung ist der dann im Amt befindliche Vorstand bevollmächtigt
und beauftragt diese Namensänderung zu betreiben.
Sitz des Vereins ist 29229 Garßen.
Das Geschäftsjahr gleicht dem Schuljahr.
Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Schulverein der Erich Kästner Schule (im weiteren
“Verein“) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Erich Kästner Schule Garßen
(im weiteren “Schule“).
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht
durch Förderung des geistigen, kulturellen, sportlichen und
gemeinschaftsbildenden Geschehens an der Schule, Förderung des Ansehens der
Schule in der Öffentlichkeit und Verbesserung der Lern- und Arbeitsbedingungen
an der Schule.
Der Verein darf nicht tätig werden, wenn
durch seine Tätigkeit der Schulträger von bestehenden Verpflichtungen entlastet
wird.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landkreis
Celle zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zur Förderung der
pädagogischen und kulturellen Aufgaben der Schule.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Erwachsene werden, der
bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen. Die Beitrittserklärung muss
schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Juristische Personen können förderndes
Mitglied ohne Stimmrecht werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Er wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Ausschluss ist möglich bei
vereinsschädigendem Verhalten oder bei Beitragsrückstand von mehr als einem
Jahr, wenn der Beitragsrückstand nicht durch Zahlungsunfähigkeit hervorgerufen
wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Mitgliedschaften betreffende Beschlüsse des
Vorstandes können von der Mit-gliederversammlung aufgehoben oder geändert
werden.
§ 5
Elternprivileg
Solange ein Ehepaar Eltern oder Pflegeeltern eines
Schülers der Schule ist, sind bei der Mitgliedschaft eines Elternteiles beide
Elternteile in der Mitgliederver-sammlung stimmberechtigt, jeder für sich mit
vollem Stimmrecht. Diese Regelung gilt nicht bei schriftlicher Willenserklärung
nach Paragraph 32(2) BGB.
§ 6
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung oder der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
Alle
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie
kann grundsätzlich Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes beschließen.
Insbesondere ist der
Mitgliederversammlung vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Änderung der Satzung und Auflösung des
Vereins
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Weitere
Versammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Der Vorstand muss eine Versammlung einberufen, wenn mindestens
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich eine Versammlung
beantragt. Der Vorstand hat in einem solchen Falle innerhalb von 15 Tagen eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht später als 30 Tage nach dem
Antrag stattfinden muss.
Die Einladung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens 15 Tage vor der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Es ist zulässig, daß die Tagesordnung
während der Versammlung erweitert wird, wenn nicht mindestens ein Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt
der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
Anwesenden.
Über die von der Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse wird während der Versammlung vom Schriftführer oder einem
in der Versammlung gewählten Protokollführer ein Ergebnisprotokoll geführt, das
am Ende der Versammlung verlesen wird und nach Billigung durch die Versammlung
vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
Zur Leitung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre einen ehrenamtlichen Vorstand folgender Form:
1. Vorsitzender des Vereins
2. Stellvertreter des Vorsitzenden
3. Kassenführer
4. Schriftführer
5. Beisitzer
Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens
eins, die Versammlung kann bis zu drei Beisitzer wählen.
Zu jeder Vorstandssitzung sind der
Schulleiter und der Vorsitzende des Elternrates der Schule einzuladen, sofern
nicht ohnehin Vorstandsmitglied und, wenn anwesend, vor Beschlüssen, die nicht
nur unmittelbar die Verwaltung des Vereins betreffen, anzuhören. Der Vorstand
kann auch den Schülersprecher einladen. Dieser Absatz gilt sinngemäß auch für
Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bei ordnungsgemäß einberufener
Vorstandssitzung ohne Rücksicht auf deren Zahl.
Die Einberufung von Vorstandssitzungen und
die Protokollführung erfolgt in gleicher Weise wie bei Mitgliederversammlungen.
§ 9
Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der
Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter jeweils mit
Alleinvertretungsrecht. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 10
Wahlen
Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden alle zwei Jahre
in der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres für die Amtszeit von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Konstruktives Mißtrauensvotum
durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.
Scheidet während seiner Amtszeit ein
Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer aus, so wählt der Vorstand für den Rest
der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen in getrennten
Abstimmungen für jede Position. Es entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden Stimmbe-rechtigten. Wenn nicht mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Anwesenden geheime Wahl wünscht, erfolgen Wahlen und
Abstimmungen offen durch Handaufheben.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 11 € jährlich und ist
geschäftsjährlich im voraus bis zum 31.10. durch Überweisung oder Lastschrift
zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann einen höheren Beitrag festsetzen.
Anläßlich der Vereinsgründung oder bei Neueintritt ist
der Beitrag innerhalb von zwei Monaten zu zahlen.
§ 12
Finanzen
Außer durch Mitgliederbeiträge soll der
Vereinszweck durch Geld- und Sachspenden erreicht werden.
Der Verein darf keine Schulden machen.
Die Vergabe von Mitteln erfolgt auf
formlosen schriftlichen Antrag der Schulleitung, des Elternrates oder der
Schülervertretung der Schule. Bei Beträgen bis 50,– € entscheidet der Kassenführer nach Absprache mit dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, darüber der Vorstand.
In der ersten Mitgliederversammlung eines
Geschäftsjahres ist der Mitglieder-versammlung der Jahresabschluß des
abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen. Der mindestens aus Einnahme- und
Ausgabenbericht bestehende Jahresabschluß ist zuvor von den beiden gewählten
Kassenprüfern zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu
versehen und vom Kassenführer zu unterzeichnen.
Garßen den 11.11.2002